[27.02.2020] Information zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen erhalten Sie zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich und zu geplanten Schulfahrten in mögliche Risikogebiete nachfolgende Informationen:
1. Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Corona-Virus (Sars-CoV-2) führt zu einer Infektionskrankheit (Covid-19), die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz auslösen kann. Die Anordnung derartiger Maßnahmen ist den Gesundheitsämtern vorbehalten. Schulen können unmittelbar betroffen sein, weil die zuständigen Gesundheitsbehörden gemäß §§ 28, 33 Infektionsschutzgesetz die Befugnis zur Schließung von so-genannten Gemeinschaftseinrichtungen haben.
Von dieser Befugnis hat das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg mit Wirkung vom 26.02.2020 Gebrauch gemacht und Schulen, Kindergärten sowie weitere öffentliche Einrichtung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vorübergehend geschlossen. Eine solche Schließung gilt grundsätzlich nicht nur für die zu betreuenden Personen, sondern auch für alle dort Tätigen (z.B. Lehrkräfte).
2. Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen
Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt – wie aus-geführt – in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).
Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Corona-Virus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.
Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlossen werden.
Allerdings kommen in der gegenwärtigen Situation isolierte Maßnahmen der Schulleitung nur ausnahmsweise in Betracht – auch um Unruhe zu vermeiden. Sie sollten nur angeordnet werden, wenn eine konkrete, durch Hinweise belegte Gefahr droht und das zuständige Gesundheitsamt zur Abstimmung geeigneter Maßnahmen nicht rechtzeitig erreichbar ist. Außerdem ist die Schulaufsichtsbehörde einzuschalten.
3. Fernbleiben vom Unterricht
Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten dahin beraten werden, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.
4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.
5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon
Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit veröffentlicht. Auch die Gesundheitsministerien der Länder und des Bundes halten auf Ihren Internetseiten Informationen bereit.
Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 9119 1001 geschaltet.
6. Hygienemaßnahmen
Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.
7. Durchführung von Schulfahrten in Risikogebiete
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich (Richtlinien für Schulfahrten – BASS 14 – 12 Nr. 2).
Die Entscheidung über eine Absage einer Klassenfahrt liegt in der Verantwortung der Schulleitung; sie handelt in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten.
Wenn die Schulfahrt von der Schule abgesagt wird, ist es ihre Aufgabe, sich im Auftrag des Schulträgers um die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen zu kümmern. Soweit das aufgrund des Reisevertragsrechts nicht gelingt, geht der erlittene Schaden zu Lasten der Eltern (oder ihrer Reiserücktrittversicherung).
Wenn Eltern aus Sorge um ihr Kind die Teilnahme absagen, tragen sie den möglichen Schaden selbst (oder ihre Reiserücktrittversicherung), wenn nicht die getroffenen Vereinbarungen etwas anderes vorsehen. Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen ein Kind wegen Krankheit kurzfristig nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen kann.
8. Entscheidungsgrundlage für Absage von Schulfahrten:
Wir empfehlen, dass sich die Schulen vor Reiseantritt sorgfältig mit Hilfe der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes (RKI) informieren.
So lässt sich der Homepage des Auswärtigen Amtes entnehmen, dass seit dem 23. Februar 2020 für mehrere Orte in der Region Lombardei (Provinz Lodi südöstlich von Mailand) und Venetien (dort Provinz Padua) Ein- und Ausreiseverbote verhängt wurden. Sämtliche Großveranstaltungen (u.a. Sportevents, Karneval, Konferenzen) in diesen Regionen wurden abgesagt. Für die nächsten Tage bleiben Schulen und Universitäten in den Regionen Lombardei, Venetien, Emilia Romagna, Piemont, Friaul-Julisch-Venetien und der autonomen Provinz Trient geschlossen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322).
Es ist damit zu rechnen, dass die Hinweise des Auswärtigen Amtes ständig aktualisiert und unter Umständen sogar ausgeweitet wer-den. Schulleitungen sollten daher die Entwicklung laufend beobachten. In jedem Fall sind für Schulfahrten in ausdrücklich benannte oder benachbarte Regionen angesichts der dynamischen Entwicklung bei der Verbreitung des Corona-Virus Bedenken nicht von der Hand zu weisen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Thomas Tegethoff, 0211-58673487, thomas [dot] tegethoff [at] msb [dot] nrw [dot] de
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